1. Maßgebende Bedingungen / Geltung
    Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen bzw. Unternehmern (§ 14 BGB). Sie gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Kunden oder anderen Auftrag-gebern, die nachfolgend gemeinsam als Kunde bezeichnet werden, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden und sind mithin stets Vertragsbestandteil. Sie gelten auch, wenn der Kunde bei der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist. Diese eigenen Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde („Abwehrklausel“). Der Kunde kann auf seine eigenen Geschäftsbedingungen nur dann zurückgreifen, wenn diesen ausnahmsweise ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde.
    Sollte dennoch, d.h. trotz obiger „Abwehrklausel“ in unseren AGB, infolge „Kollision“ von unseren AGB und denjenigen des Kunden ausnahmsweise die Einbeziehung des sog, erweiterten bzw. verlängerten Eigentumsvorbehaltes (siehe Ziffer 5 unserer AGB) scheitern, so erklären wir - rein vorsorglich - hiermit bereits die diesbezügliche Ermächtigung zur Weiterveräußerung etc. ausdrücklich für unwirksam.
    Des weiteren wird - rein vorsorglich - ausdrücklich festgestellt, dass, sollte es ausnahmsweise zu einer AGB-Kollision kommen, sich unser „einfacher Eigentumsvorbehalt“ (s.u. Ziffer 5) in jedem Falle auch dann durchsetzt, wenn es i. Ü. zu einem sog. Dissens kommen sollte, welcher wiederum die Wirksamkeit des Vertrages bei einverständlicher Durchführung grds. nicht berührt.
  1. Angebot Angebotsunterlagen
    Unsere Angebote sind unverbindlich (invitatio ad offerendum). Bestellungen werden mit Zugang der Auftragsbestätigung oder des Lieferscheines verbindlich. Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstige Drucksachen sind bestmöglich, jedoch nur annähernd ermittelt und für uns unverbindlich. Das gleiche gilt für Angaben der Werke.
  1. Preise Zahlungsbedingungen Verzug
    Es werden die am Tag der Lieferung geltenden Preise unserer Preislisten berechnet. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen und kommt zu dem am Tag der Lieferung geltenden Satz hinzu.  Die Preise unserer Preislisten sind beim Weiterverkauf durch unsere Kunden für diese nicht verbindlich.
    Die Zahlung des Kaufpreises hat unbeschadet des Rechts der Mängelrüge oder auch bei Fehlen einer Prüfbescheinigung vereinbarungsgemäß zu erfolgen, ansonsten wie folgt:
    a) Bei Werklieferung bis zum 15. des auf die Lieferung folgenden Monats in bar ohne Abzug.
    b) Bei Lieferung ab Lager sofort ohne Skontoabzug.
    c) Ein Skontoabzug für sofortige Zahlung ist nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen mit Nebenkosten beglichen sind. Skontofristen beginnen ab Rechnungsdatum.
    Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde stellt eine etwaige Skontogewährung einen aufschiebend bedingten Teilerlass dar und die Skontofrist beginnt ab Rechnungsdatum.
    Zahlungen werden stets auf die älteste Forderung mit Nebenkosten verrechnet. Ein Zurückbehaltungsrecht unseres Kunden ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese fällig und unbestritten oder von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
    Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen Verzugszinsen zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
    Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, werden alle unsere Forderungen, auch die gestundeten (z. B. durch Wechsel) sofort fällig. Wir sind dann berechtigt, unbeschadet weitergehender Rechte noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und Sicherheiten zu fordern. Außerdem sind wir berechtigt, geleistete Vorauszahlungen des Kunden mit Forderungen, mit denen er sich in Verzug befindet, zu verrechnen.

  1. Lieferung
    Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Erfüllungsort ist der Versandort. Die Anlieferung erfolgt an die Lieferanschrift bzw. an die mit dem Fahrzeug nächst erreichbare Stelle. Das Abladen gehört nicht zu unserem Lieferumfang. Vorab- und Teillieferungen sind uns gestattet, soweit für den Kunden zumutbar. Wir sind berechtigt diese in Rechnung zu stellen.
    Der Kunde hat für die Übernahme und Sicherstellung der Ware am Lieferort zu sorgen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, sind wir berechtigt, die angelieferte Ware abzuladen. Wir haften dabei nur für vorsätzliche und grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzungen unsererseits. Der Kunde hat die Ware getrennt von Waren anderen Lieferanten zu lagern und als unsere Ware kenntlich zu machen.
    Angaben zu Lieferterminen und -fristen sind annähernd. Vollständige Klärung des Auftrags ist Voraussetzung. Höhere Gewalt und sonstige unverschuldete Umstände (z. B. Eingriff von hoher Hand, Energiemangel, Arbeitskampfmaßnahmen, falsche oder verspätete Selbstbelieferung, Pandemien) lassen eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit eintreten. Sollten die hindernden Umstände nicht innerhalb angemessener Zeit zum Wegfall kommen, ist jeder Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind, soweit nicht gesetzlich zwingend gehaftet wird, ausgeschlossen. Bei Streckengeschäften ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend.
    Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Ver-schlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem er in Annahmeverzug gerät.
    Transport- und Bruchversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden.  Schäden und Fehlmengen sind sofort festzustellen und auf der Empfangsquittung zu vermerken.

  1. Eigentumsvorbehalt
    Bis zur Erfüllung aller - auch künftiger - Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldenforderungen aus Kontokorrent, sämtlicher Nebenforderungen, Schadensersatzansprüche und Einlösungen von Schecks und Wechseln) bleibt die Ware unser Eigentum.
    Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Hinsichtlich des Kontokorrentvorbehaltes gilt also:
    Der jeweilige unsererseitige Eigentumsvorbehalt erlischt erst, sobald der Kunde alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu uns voll beglichen, insbesondere den Saldoausgleich herbeigeführt, hat. Der jeweilige Eigentumsvorbehalt, welcher so erloschen ist, lebt sodann nicht wieder auf.
    Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht uns gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert, d.h. nach dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware (vereinbarter Kaufpreis) zum Wert der neuen Sache.
    Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen auf den Kunden auch tatsächlich übergehen.
    Befugnisse des Kunden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern,  zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch uns infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
    Der Kunde tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware einschließlich etwaiger (End-)/(Schluss-) Saldoforderungen an uns ab (Sicherungs(voraus)abtretung).

    Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und haben wir hieran in Höhe unseres Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht uns die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert unserer Rechte an der Ware zu (d.h. wertanteilmäßig gem. Rechnungswert).
    Wird Vorbehaltsware vom Kunden in ein Grundstück/Gebäude eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung oder aus dem Weiterverkauf des Grundstücks/Gebäudes in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab.

    Darüber hinaus, d.h. über die Sicherungsabtretung hinsichtlich insb. etwaiger künftiger Weiterverkaufskaufpreisforderungen, tritt unser Kunde auch eventuell entstehende Forderungen aus Dienst- oder Werkleistungen, durch welche unser Eigentumsvorbehalt infolge der §§ 946  950 BGB erlischt, oder die mit dem Kaufgegenstand zusammenhängen (insb. z.B. Reparaturkostenforderungen), entsprechend, d.h. ebenso nur wertanteilmäßig, im Voraus an uns ab.