Hat der Kunde die Forderung im Rahmen eines echten Factorings verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig und der Kunde tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an uns weiter.  Wir nehmen diese Abtretung an.
Der Kunde ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse. In diesem Fall werden wir hiermit bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit den Wert unserer Forderung nachhaltig um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner  Wahl verpflichtet.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
Wir können aufgrund des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware herausverlangen, wenn wir gem. § 449 II BGB vom Kaufvertrag zurückgetreten sind. Wir können uns dann aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im angemessenen Umfang zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzpflichtige zustehen, an uns in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab.
Wir nehmen die Abtretung ausdrücklich an.
Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Verbindlichkeiten, die wir im Interesse des Kunden eingegangen sind, bestehen.

  1. Mängelrüge und Gewährleistung, Haftungsbegrenzung, Verjährung
    Die inneren und äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich nach den entweder individuell vereinbarten Normen oder aber nach den bei Vertragsabschluss geltenden DIN- und EN-Normen, ansonsten nach Übung und Handelsbrauch.
    Die Gewährleistungsrechte des Kunden, welcher Kaufmann i.S.d. HGB ist, setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (bei beiderseitigem Handelsgeschäft) ordnungsgemäß nachgekommen ist. (i.Ü. gilt § 442 BGB). Dies beinhaltet bei beabsichtigtem Einbau oder Anbringung sowie aufwändiger Weiterverarbeitung die Obliegenheit, die Ware bezüglich der gewünschten Verwendung maßgebliche Eigenschaften zumindest stichprobenartig zu prüfen. Soweit der Käufer dies unterlässt, stellt dies im Verhältnis zu uns eine besonders schwere Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (=> grobe Fahrlässigkeit) dar. In einem solchen Fall kommen Mängelrechte im Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder eine gesonderte Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde.
    Wird ein Mangel zu einem späteren Zeitpunkt offensichtlich, so hat ihn der Kunde unverzüglich, spätestens binnen 5 Werktage nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Ware, die als mindere Qualität verkauft ist, unterliegt insoweit nicht der Mängelrüge. Farbliche Nichtübereinstimmung bei zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen gilt nicht als Fehler.
    Bei berechtigter fristgerechter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mängelfreie Ware liefern (Nacherfüllung), Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist unser Sitz. Ist der Mangel nicht erheblich und/oder die Ware bereits verkauft, verarbeitet oder umgestaltet, so steht dem Käufer nur ein Minderungsrecht zu.
    Hat der Käufer die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache ein- oder angebaut, Kann er Ersatz für die erforderliche Aufwendungen für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der mangelfreien Ware (die reinen Aus- und Einbaukosten) fordern. Basis für die Berechnung des Aufwands sind marktübliche Konditionen und nur gegen Nachweis.
    Darüber hinausgehende Kosten des Käufers für mangelbedingte Folgeschäden, wie beispielsweise entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine unmittelbaren Aus- und Einbaukosten und daher nicht als Aufwendungsersatz gem. §439 Abs. 3 BGB ersatzfähig. Dasselbe gilt für Mehraufwendungen, die daraus entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an einem anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet.
    Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall nicht unverhältnismäßig im Bezug zum Kaufpreis sind. Unverhältnismäßig wären Aufwendungen, die den Warenwert um mehr als 150% übersteigen. Nicht ersatzfähig sind Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung des Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen bestehen sowie Aus- und Einbaukosten, soweit die von uns gelieferte Ware in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft infolge einer Verarbeitung des Käufers vor dem Einbau nicht mehr vorhanden war.
    Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, bzw. stellt er nicht unverzügliche Proben der beanstandeten Ware zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
    Sind wir mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung in Verzug, kann der Käufer Ersatz des Verzugsschadens neben der Leistung verlangen, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch beschränkt auf höchstens 10% des vereinbarten Preises für die in Verzug geratene Leistung. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe des oben genannten bleibt unberührt.
    Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen, grundsätzlich ausgeschlossen.
    Etwaige gesetzliche weitere Schadensersatz - bzw. Aufwendungsersatzansprüche unseres Kunden aus Mangelfolgeschäden bzw. schuldhafter Pflichtverletzungen (§§ 437 Nr. 3; 280 BGB) sind ebenso grds. ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Gleiches gilt für Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Leistung (§§ 437 Nr. 3; 280 II u. 286 BGB) aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (cic.) (vgl. Kodifizierung in § 311 BGB) sowie grundsätzlich aus „unerlaubter Handlung“.
    Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet nur die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung.
    Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- und Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstehen.
    Abweichungen von Maßen und Gewichten, Farb- und Strukturunterschiede bei furnierten Teilen und Bezugsstoffen sind nach DIN oder den handelsüblichen Bestimmungen zulässig, sie bilden keine Grundlage zu einer Beanstandung.
    Die Sachmängelhaftung beträgt 12 Monate und beginnt mit Gefahrenübergang soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.  
    Soweit der Kunde einem Verbraucher weitergehende als die gesetzlichen Gewährleistungsrechte einräumt, so haften wir dem Kunden gegenüber nur nach den gesetzlichen Bestimmungen.

  1. Rücknahme von Ware
    Mangelfreie Ware wird nur nach unserer Zustimmung und Vorlage des Bezugsnachweises zurückgenommen. Die Rücksendung erfolgt für uns frachtfrei und auf Gefahr und Kosten des Kunden. Die Gutschrift bemisst sich nach der Rechnungshöhe abzgl. der uns entstandenen Unkosten, mind. jedoch eines Anteils von 15 %. Bei Rücksendungen an das Werk hat der Kunde auch die hierdurch entstehenden Kosten und die Gefahr zu tragen.
  1. Datenschutzregelung
    Wir speichern Daten im Rahmen unserer gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gem. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
    Zum Zwecke der Kreditprüfung wird uns eine Auskunftei die in ihrer Datenbank zu Ihrer Person gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten einschließlich solcher, die auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren ermittelt werden, zur Verfügung stellen, sofern wir unser berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt haben. Zum Zweck der Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erheben oder verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.

  1. Streitbeilegung
    Wir sind nicht bereit und auch nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
  1. Allgemeine Bedingungen
    Gerichtsstand für beide Vertragsteile (welche Kaufleute sind) ist Kronach, auch für Wechsel- und Scheckklagen.
    Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
    Unter Umständen ist die Kommunikation zum Teil mit KI erstellt.

 

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